Ziel des Gesetzes ist den Anteil des KWK-Stroms bis zum Jahre 2020 auf 25 % zu steigern, aktuell liegt der Anteil bei ca. 12 %.  Zu diesen 12 % gehören auch große KWK mit Fernwärmeversorgung, von d.h. der Ausbau der KWK muss überwiegend durch Blockheizkraftwerke vollzogen werden.

Der KWK-Bonus 5,41 ct/kWh (für Neuanlagen mit Errichtung ab 1.1.2013) wird auf den gesamten erzeugten Strom (auch für den Eigenverbrauchten Anteil) des Blockheizkraftwerkes gezahlt.

Bei KWK-Anlagen über 50 kW elektrischer Leistung werden pro kWh elektrisch 2,1 ct/kWh gezahlt.

Der  Bonus wird auf 10 Jahre gezahlt.

Für die Abrechnung muss ein entsprechender Stromzähler installiert werden. Laut dem Gesetzt gibt es keine Anforderung an die Messeinrichtung. Die meisten Netzbetreiber fordern eine eigene Messeinrichtung.

Im Feb. 2012 wurde das im Jahr 2010 gestoppt Marktanreizprogramm im reduzierten Umfang wieder aufgenommen.

Mehr Informationen gibt es hier >>>

Im Jahr 2013 wird das KWK-Gesetz überprüft, um zu sehen ob die Förderung ausreicht.

Weitere Details erfahren Sie bei uns oder können Sie dem Gesetzestext zu entnehmen.

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RA Angelika Majchrzak-Rummel

Referenzen Kurzinfo

Referenzobjekt 2010-12 - Wohnhaus mit Büronutzung

KWK-Anlage Dachs G5.5 mit Kondensor und  Brennwert-Kessel 35KW

Inbetriebnahme 12.2010

IST-Produktion KWK-Anlage zum 31.12.2015:

  • Laufzeit:                        24.357 h
  • Stromproduktion:     129.710 kWh
  • Eigennutzung:              48.479 kWh
  • Einspeisung:                  81.241 kWh
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